Aus diesen Unterlagen gehe vielmehr klar hervor, dass seine Leiden ursächlich krankheitsbedingt und nicht sozialer (familiärer) und/oder soziokultureller Natur seien, womit die Leistungsvoraussetzungen für die Entrichtung von Sonderschulbeiträgen erfüllt seien. Kurze Zeit später reichte der Beschwerdeführer noch einen Bericht des Schulheims vom 17.05.2005 nach, worin ebenfalls bestätigt werde, dass er bis auf weiteres auf eine eng geführte fachliche Begleitung sowohl im Heim als auch in der Schule angewiesen sei.