2. Dagegen liess der Gesuchsteller am 11. Mai 2005 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben, mit den Begehren um kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Anweisung der Vorinstanz, ihm die gesetzlichen Beiträge an seine Sonderschulung im Schulheim Gott hilft zu bezahlen; evtl. um Vornahme weiterer Abklärungen zwecks erneuter Prüfung des Anspruchs auf Sonderschulbeiträge. Zudem wurde die unentgeltliche Verbeiständung in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. … beantragt.