sozial- und nicht gesundheitsbedingt seien, womit die Voraussetzungen für die Gewährung von Sonderschulbeiträgen gemäss den Bestimmungen der Invalidenversicherung nicht erfüllt worden wären. Für das Kernproblem „Erziehungsnotstand“ und dessen Lösung sei nicht sie zuständig bzw. leistungspflichtig, weshalb mangels ausgewiesener „Sonderschulbedürftigkeit“ eben keine IV-Beiträge geschuldet seien. Eine Einsprache wies die Vorinstanz mit Entscheid vom 8. April 2005 ab.