(Gewaltausbrüche, Konzentrationsschwächen, Kontaktschwierigkeiten, Nervosität, Angst-/Depressionszustände) sowie die ermittelten Körperleiden (primäre Enuresis diurna et nocturna = Einnässen bei Tag und Nacht, anhaltende Urin-/Harninkontinenz; Nierenfunktion rechts defekt) zur Hauptsache sozial- und nicht gesundheitsbedingt seien, womit die Voraussetzungen für die Gewährung von Sonderschulbeiträgen gemäss den Bestimmungen der Invalidenversicherung nicht erfüllt worden wären.