{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-08-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-62_2005-08-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_62_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf4099927987a90a3cd16bc197e87b507974b46d50231e5f924525c8117ace06421ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf4099927987a90a3cd16bc197e87b507974b46d50231e5f924525c8117ace06421ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_62", "Checksum": "9e319dc06e2222a59677a93417693826"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 62"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 23.08.2005 S 2005 62"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 23.08.2005 S 2005 62"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Zur Sonderschulung zählt die eigentliche\nSchulausbildung sowie, falls ein Unterricht in den Elementarfächern nicht oder\nnur beschränkt möglich ist, die Förderung in manuellen Belangen, in den\nVerrichtungen des täglichen Lebens sowie der Fähigkeit des Kontakts mit der\nUmwelt (Abs. 1). In Konkretisierung der in Art. 19 Abs. 3 IVG erteilten\nErmächtigung regelte der Bundesrat auf Verordnungsstufe die genauen\nLeistungsvoraussetzungen in Art. 8 IVV (SR 831.201). Danach gliedern sich\ndie Anspruchsberechtigten in zwei Gruppen. Einerseits in diejenige, bei denen\neine der in Art. 8 Abs. 4 lit. a-f IVV spezifisch aufgezählten Behinderungen\nvorliegt; anderseits in jene, bei denen die für die einzelnen\nGesundheitsschäden erforderlichen Voraussetzungen noch nicht\nvollumfänglich erfüllt sind, der minderjährige Versicherte aber infolge\nKumulation von Gesundheitsschäden dem Unterricht in der Volksschule nicht\nzu folgen vermag. Jener „Sammeltatbestand“ für die Gewährung von\nSonderschulbeiträgen ist in Art. 8 Abs. 4 lit. g IVV statuiert (vgl. zum Ganzen\nferner: BGE 131 V 9 E. 5, 128 V 95 E. 1, 109 V 10, 105 V 58, 102 V 108;\nsowie EVG-Urteil vom 18.03.2005 [I 267/04] E. 1 und 2).\n2. Ausgangspunkt für die Beurteilung einer allfälligen Berechtigung auf\nSonderschulbeiträge im Sinne von Art. 19 IVG i.V.m. Art. 8 IVV bilden hier die\nverschiedenen KJPD-Berichte vom Juli, September und Oktober 04 sowie der\naktuellste Heimbericht vom Mai 05. Aktenkundig geht dabei aus den drei\nKJPD-Berichten hervor, dass beim versicherten Knaben aufgrund der\n„Enuresis diurna et nocturna“ zunächst ein Geburtsgebrechen (Anhang Ziff.\n345 GgV; SR 831.232.21) diagnostiziert wurde. Ebenso erstellt ist, dass aus\närztlicher Sicht ein behinderungsbedingter Mehraufwand an Hilfeleistungen\noder persönlicher Überwachung des Versicherten im Vergleich zu einem\nNichtbehinderten gleichen Alters (seit der Einschulung) klar bejaht wurde. Es\nwurde ferner bestätigt, dass derselbe schon im Jahre 1993 wegen\nwiederkehrender Urininkontinenz (Nierenfunktionsausfall) im Spital habe\noperiert werden müssen. Sodann wurden, nebst den erzieherischen\nSchwierigkeiten der Mutter, mehrere Verhaltensauffälligkeiten festgestellt:\nKonzentrationsmängel, Nervosität, Kontaktstörungen, Ängste, Aggressivität\nund depressives Verhalten. In Anbetracht der anhaltenden Harninkontienz ist\nzudem von Geruchsirritationen und sozialer Ausgrenzung des 13-jährigen\nKnaben als direkte Auswirkung bei einem normalen Volkschulbesuch die\nRede. Im letzten KJPD-Bericht vom Oktober 04 wird sogar noch bekräftigt,\ndass beim Versicherten eine schnelle Ablenkbarkeit im grossen\nKlassenverband und damit eine instabile Informationsaufnahme, gepaart mit\neinem teilweise clownhaften Verhalten vor den Mitschülern, signifikant sei. Bei\nsolchem Verhalten sei ein Unterricht in einer normalen Regelklasse praktisch\nausgeschlossen. Im aktuellsten Heimbericht vom Mai 05, der die Zeit ab\nAugust 04 resümiert, wurde trotz fast 10-monatigem Heimschulaufenthalt und\ndamit bedeutend intensiverer 24-Stunden-Betreuung als früher, unverändert\nerneut auf eine gesteigerte Gewaltbereitschaft bei schulischer Überforderung\nerkannt. Weiter habe sich auch das permanente Einnässen (trotz\nregelmässigen Toilettenbesuchs) nicht verbessert. Als Konsequenz wurde\ndaraus überzeugend und einleuchtend die Erkenntnis gezogen, dass der\nVersicherte – um schulische wie soziale Fortschritte zu machen – klare\nVorgaben und eine strenge Kontrolle sowohl innerhalb als auch ausserhalb\ndes reinen Schulbetriebs benötigte. In Anbetracht dieser einleuchtenden und\naussagekräftigen Facharzt- und Heimberichte besteht für das Gericht jedoch\nkeinerlei Zweifel, dass die Leistungsvoraussetzung im Sinne von Art. 8 Abs.\n4 lit. g IVV im Einzelfall als erfüllt hätte betrachtet werden müssen und damit\ndie Entrichtung von Sonderschulbeiträge infolge Unzumutbarkeit des\nBesuchs der gewöhnlichen Volksschule angezeigt gewesen wäre. Die\nursächlich allein auf die längst bekannte und bis heute unverändert\nandauernde geburts- bzw. krankheitsbedingte Blasenschwäche\n(Harninkontinenz/Nierendefekt) zurückzuführenden Lern- und\nVerhaltensstörungen hätten beim 13-jährigen Knaben umso mehr\nberücksichtigt werden müssen, als sich deshalb längerfristig vorhersehbar\nund erklärbar eben auch noch die weiter festgestellten psychischen Probleme\n(erst seit der Einschulung: Angstzustände, Gewaltexzesse,\nKonzentrationsmängel, Depressionen, soziale Ausgrenzung/Verhöhnung\nwegen Uringestank etc.) einstellen mussten. Diese Kombination von sowohl\nkörperlichen wie auch seelischen Gesundheitsleiden mit auf Dauer\nangelegtem Krankheitswert vermag – unabhängig vom zusätzlich\nangeführten „Erziehungsnotstand“ – für sich allein betrachtet bereits den\n„Sammeltatbestand“ von Art. 8 Abs. 4 lit. g IVV zu erfüllen. Dem Antrag auf\ndie Gewährung von Sonderschulbeiträge hätte somit aber entsprochen\nwerden müssen, was im Ergebnis zur vollständigen Aufhebung des\nangefochtenen Entscheids und Gutheissung der Beschwerde führt.\n\n"}