{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-08-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-62_2005-08-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_62_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf4099927987a90a3cd16bc197e87b507974b46d50231e5f924525c8117ace06421ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf4099927987a90a3cd16bc197e87b507974b46d50231e5f924525c8117ace06421ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_62", "Checksum": "9e319dc06e2222a59677a93417693826"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 62"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 23.08.2005 S 2005 62"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 23.08.2005 S 2005 62"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Im Verlaufe der\nZeit wurde er als lern- und verhaltensauffällig eingestuft. Im Mai 04 wurde er\naus erzieherischen Gründen durch die Kreisvormundschaft … verbeiständet.\nIm August 04 erfolgte die Fremdplatzierung ins Schulheim … in …, wobei der\namtlich bestellte Erziehungsbeistand die IV-Stelle Graubünden bereits im Mai\n04 um die Kostenübernahme der dafür benötigten Sonderschulbeiträge\nersucht hatte. Im Oktober 04 lehnte die IV-Stelle das Gesuch für\nSonderschulbeiträge – in Kenntnis und unter Berücksichtigung der seither\nerstellten Abklärungsberichte und Beurteilungen über den körperlichen und\ngeistigen Gesundheitszustand des versicherten Knaben – im Wesentlichen mit\nder Begründung ab, dass die festgestellten Verhaltensstörungen\n(Gewaltausbrüche, Konzentrationsschwächen, Kontaktschwierigkeiten,\nNervosität, Angst-/Depressionszustände) sowie die ermittelten Körperleiden\n(primäre Enuresis diurna et nocturna = Einnässen bei Tag und Nacht,\nanhaltende Urin-/Harninkontinenz; Nierenfunktion rechts defekt) zur\nHauptsache sozial- und nicht gesundheitsbedingt seien, womit die\nVoraussetzungen für die Gewährung von Sonderschulbeiträgen gemäss den\nBestimmungen der Invalidenversicherung nicht erfüllt worden wären. Für das\nKernproblem „Erziehungsnotstand“ und dessen Lösung sei nicht sie zuständig\nbzw. leistungspflichtig, weshalb mangels ausgewiesener\n„Sonderschulbedürftigkeit“ eben keine IV-Beiträge geschuldet seien. Eine\nEinsprache wies die Vorinstanz mit Entscheid vom 8. April 2005 ab.\n\n2. Dagegen liess der Gesuchsteller am 11. Mai 2005 frist- und formgerecht\nBeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben, mit\nden Begehren um kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und\nAnweisung der Vorinstanz, ihm die gesetzlichen Beiträge an seine\nSonderschulung im Schulheim Gott hilft zu bezahlen; evtl. um Vornahme\nweiterer Abklärungen zwecks erneuter Prüfung des Anspruchs auf\nSonderschulbeiträge. Zudem wurde die unentgeltliche Verbeiständung in der\nPerson von Rechtsanwalt lic. iur. … beantragt. Zur Begründung brachte er im\nWesentlichen vor, dass die vorhandenen Abklärungsberichte (namentlich die\nBerichte des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes [KJPD] vom 19.07.,\n7.09. und 26.10.2004 sowie die Verfügung des kantonalen Amts für\nVolksschule und Sport vom 13.09.2004) einseitig und im Ergebnis falsch\ngewürdigt worden seien. Aus diesen Unterlagen gehe vielmehr klar hervor,\ndass seine Leiden ursächlich krankheitsbedingt und nicht sozialer (familiärer)\nund/oder soziokultureller Natur seien, womit die Leistungsvoraussetzungen für\ndie Entrichtung von Sonderschulbeiträgen erfüllt seien. Kurze Zeit später\nreichte der Beschwerdeführer noch einen Bericht des Schulheims vom\n17.05.2005 nach, worin ebenfalls bestätigt werde, dass er bis auf weiteres auf\neine eng geführte fachliche Begleitung sowohl im Heim als auch in der Schule\nangewiesen sei. Trotz Heimplatzierung sei folglich an einen Besuch der\ngewöhnlichen Volksschule im Moment nicht zu denken und damit die\nbeantragten Sonderschulbeiträge für eine intensivere und umfassendere\nBetreuung im Heim gerechtfertigt.\n\n3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz Abweisung der\nBeschwerde. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen\ndurchschnittlich intelligenten und normal begabten Knaben, der nur gewisse\nEntwicklungsdefizite aufweise, die mit der Erziehung der damit überforderten\nMutter und den fehlenden geordneten häuslichen Verhältnissen zu tun hätten.\nDerselben Meinung seien auch die Fachärzte in den KJPD-Berichten vom\n19.07. und 26.10.04 gewesen, worin klar festgehalten sei, dass die Mutter\nihrem Sohn niemals habe klare Grenzen setzen können. Nichts Gegenteiliges\nsei im nachgereichten Heimbericht vom 17.05.2005 enthalten. Es könne im\nBesonderen auch nicht von einer Verselbständigung oder Chronifizierung der\ngeklagten Leiden die Rede sein. Richtig sei demnach, dass zwar eine\nsozialbedingte (Erziehungsnotstand) nicht jedoch eine gesundheitsbedingte\nSonderschulbedürftigkeit vorliege. Die Nichtgewährung der Ausrichtung von\nSonderschulbeiträgen sei deshalb im konkreten Einzelfall zu Recht erfolgt und\nim Ergebnis nicht zu beanstanden.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n"}