1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die … wird verpflichtet, den Beschwerdeführern Fr. 12'719.80 samt 5% Zins seit dem 21. Januar 2003 und Fr. 5'995.-- samt 5% Zins seit dem 27. Februar 2003 zu bezahlen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die … hat die Erben … aussergerichtlich mit Fr. 2'000.-- (inkl. MwSt) zu entschädigen.