Eigenen Angaben zufolge stützte sich der Vertrauensarzt für seine Beurteilung einzig auf das Kostengutsprachegesuch von Dr. … vom 31. Dezember 2002. Somit beruht der Bericht weder auf umfassenden Untersuchungen oder Abklärungen noch sind die Folgerungen daraus schlüssig. Zudem ist er insofern widersprüchlich, als derselbe Vertrauensarzt im Herbst 2003 der … empfahl, dem Verstorbenen eine Garantie für einen stationären Rehabilitationsaufenthalt zu gewähren. Eine solche Garantie ist aber nur zulässig, wenn Rehabilitationspotenzial vorliegt.