Demgegenüber stellten sich die … und die … auf den Standpunkt, dass der Versicherte selbständig in einem Studio gelebt habe und dass der Aufenthalt folglich nicht mehr als stationäre Rehabilitation gewertet werden könne. Auf Anfrage des Gerichts wurde als Beweis ein zwölfzeiliges Schreiben nachgereicht. Es enthält aber weder eine Begründung für die von den Krankenkassen eingenommene Position, noch ist ersichtlich, wer es verfasst hat.