Das Wohnen im Klinikstudio habe zum Ziel gehabt, eine vollständige Selbständigkeit im Alltagsbereich zu erreichen. … führte in seinem Schreiben vom 25. April 2005 an den Vertreter der Beschwerdeführer aus, dass die Verlegung des Patienten in ein Studio Teil des Neurorehabilitationsprogrammes gewesen sei, welches in unveränderter Intensität weitergeführt worden sei. Demgegenüber stellten sich die … und die … auf den Standpunkt, dass der Versicherte selbständig in einem Studio gelebt habe und dass der Aufenthalt folglich nicht mehr als stationäre Rehabilitation gewertet werden könne.