57 Abs. 5 KVG in ihrem Urteil unabhängig. Trotz dieser Weisungsfreiheit kommt jedoch vertrauensärztlichen Stellungnahmen keine allgemein erhöhte Beweiskraft zu (Eugster, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Die Krankenversicherung, Basel/Genf/München 1998, N 64).