Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter haben deshalb die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Der Sozialversicherungsrichter hat danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Vertrauensärzte sind gemäss Art. 57 Abs. 5 KVG in ihrem Urteil unabhängig.