2. a) Art. 24 KVG legt fest, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten für die Leistungen gemäss den Artikeln 25-31 KVG nach Massgabe der in den Artikeln 32-34 KVG festgehaltenen Voraussetzungen übernimmt. Gemäss Art. 57 KVG überprüfen von den Versicherern bestellte Vertrauensärzte, ob die Voraussetzungen der Leistungspflicht des Versicherers erfüllt sind und beraten denselben in Fragen der Vergütung. b) Im vorliegenden Fall sind Arztberichte von Dr. …, leitender Arzt Neurologie der Klinik …, von der Klinik … selbst sowie von den Vertrauensärzten der … und der … vorhanden.