1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 31. März 2005, respektive die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 24. Juni 2004. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die … die Zahlung der geforderten Fr. 12'719.80 für den ersten Aufenthalt bzw. Fr. 5'995.-- für den zweiten Aufenthalt zu Recht verweigert hat.