Das Rehabilitationspotenzial sei auch im August 2003 nicht bejaht worden. Ausnahmsweise sei damals ein Rehabilitationsaufenthalt garantiert worden. Betreffend die Leistungspflicht hätte sie auf die Beurteilungen der Vertrauensärzte abgestellt. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingetreten. Das Gericht zieht in Erwägung: