3. In ihrer Beschwerdeantwort beantragte die … Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids. Sie führte an, dass Dr. … der behandelnde Arzt des Verstorbenen gewesen sei und seine Feststellungen somit weniger Gewicht hätten als jene der Vertrauensärzte. Diese seien zum Schluss gekommen, dass beim ersten Aufenthalt ab dem 20. April 2002 kein stationärer Rehabilitationsaufenthalt mehr vorgelegen habe und für den zweiten Aufenthalt kein Rehabilitationspotenzial vorhanden gewesen sei. Das Rehabilitationspotenzial sei auch im August 2003 nicht bejaht worden.