2. Die Erben von … erhoben daraufhin am 3. Mai 2005 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 31. März 2005 sowie die Anweisung der Vorinstanz, die Kosten der fraglichen Klinikaufenthalte im Betrag von Fr. 12'719.80, nebst Zins zu 5% seit dem 27. Januar 2003 (erster Aufenthalt), bzw. Fr. 5'995.--, nebst Zins zu 5% seit dem 27. Februar 2003 (zweiter Aufenthalt) zu übernehmen und an die Beschwerdeführer auszuzahlen. Die … bestreite, dass beim Versicherten Rehabilitationspotenzial vorhanden gewesen sei.