Die zu bezahlenden Leistungen seien durchwegs ärztlich angeordnete Massnahmen gewesen, die der Rehabilitation gedient hätten. Alle durchgeführten Massnahmen stellten Behandlungen dar, für welche die Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) explizit eine Leistungsübernahme durch den Versicherer vorsehe. Durch die Aufenthalte sei jeweils eine bedeutende Stärkung der körperlichen und psychischen Kräfte des Verstorbenen erreicht worden. Am 8. November 2004 überwies die … einen Betrag von Fr. 11'285.25 für den zweiten Aufenthalt an die Erben von ...