f) Dagegen erhoben die Erben von … am 20. Juli 2004 Einsprache. Sie forderten, dass die geltend gemachten Kosten zurückzuerstatten seien. Gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. d des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) handle es sich bei den Rehabilitationsaufenthalten zweifelsfrei um Leistungen, welche die … zu übernehmen habe. Die zu bezahlenden Leistungen seien durchwegs ärztlich angeordnete Massnahmen gewesen, die der Rehabilitation gedient hätten.