e) Mit Schreiben vom 24. Mai 2004 machten die Erben von … gegenüber der … geltend, dass der Verstorbene für den ersten Aufenthalt Fr. 12'719.75 und für den zweiten Aufenthalt Fr. 17'280.25 selbst bezahlt habe. Diese Kosten seien ihnen zurückzuerstatten oder es sei diesbezüglich eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Am 24. Juni 2004 erliess die … eine Verfügung betreffend die Aufenthalte in der Klinik ... Für den stationären Aufenthalt vom 20. April 2002 bis zum 9. Mai 2002 wurde die Rehabilitationsbedürftigkeit verneint. Die diesbezüglichen Kosten seien im Rahmen einer Badekur übernommen und bereits bezahlt worden.