Der Patient sei zu Hause allein nicht überlebensfähig, weshalb eine erneute stationäre Rehabilitationsbehandlung dringend notwendig sei. Da sich die Ehefrau von … im Januar einer Chemotherapie unterziehen müsse und er während dieser Zeit nicht von ihr versorgt werden könne, sollte die Rehabilitationsbehandlung während dieser Zeit erfolgen. Am 20. Januar 2003 teilte die … mit, dass sie nur einen Entlastungsaufenthalt in einem Pflegeheim garantiere. Ihr Vertrauensarzt, Dr. …, sei zum Schluss gekommen, dass beim Versicherten kein Rehabilitationspotential mehr vorliege.