Dem Austrittsbericht des ersten Aufenthalts kann entnommen werden, dass bei … eine Besserung der Gehfunktionen, der Selbständigkeit und der kognitiven Funktionen erreicht werden konnte. Sowohl die … als auch die … erteilten eine Kostengutsprache für den Klinikaufenthalt vom 2. April 2002 bis zum 19. April 2002. Für die Zeit vom 20. April 2002 bis zum 9. Mai 2002 wurden hingegen nur noch die Kosten im Rahmen einer ambulanten Badekur übernommen.