{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-07-06", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-56_2005-07-06.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_56_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf6530d9a832bc5978cc4aa22567452a3ac0aa0ec67142b59186bb56df5ff43a271ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf6530d9a832bc5978cc4aa22567452a3ac0aa0ec67142b59186bb56df5ff43a271ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_56", "Checksum": "ff516d97969cfdd5c118474ea0cbc270"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 06.07.2005 S 2005 56"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 06.07.2005 S 2005 56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Allerdings war er in den Alltagsaktivitäten noch nicht soweit, dass\neine Entlassung und ambulante Therapien möglich gewesen wären. Das\nWohnen im Klinikstudio habe zum Ziel gehabt, eine vollständige\nSelbständigkeit im Alltagsbereich zu erreichen. … führte in seinem Schreiben\nvom 25. April 2005 an den Vertreter der Beschwerdeführer aus, dass die\nVerlegung des Patienten in ein Studio Teil des\nNeurorehabilitationsprogrammes gewesen sei, welches in unveränderter\nIntensität weitergeführt worden sei. Demgegenüber stellten sich die … und\ndie … auf den Standpunkt, dass der Versicherte selbständig in einem Studio\ngelebt habe und dass der Aufenthalt folglich nicht mehr als stationäre\nRehabilitation gewertet werden könne. Auf Anfrage des Gerichts wurde als\nBeweis ein zwölfzeiliges Schreiben nachgereicht. Es enthält aber weder eine\nBegründung für die von den Krankenkassen eingenommene Position, noch\nist ersichtlich, wer es verfasst hat.\n\nb) Was den zweiten Aufenthalt in … anbelangt, so machte der Vertrauensarzt\nder … im Schreiben vom 20. Januar 2003 geltend, dass bei einem bereits\nvollständig von Dritten abhängigen Patienten kein Rehabilitationspotential\nmehr anerkannt werden könne. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt\nwerden. Die medizinische Rehabilitation bezweckt die durch die Krankheit\noder die Behandlung selbst bewirkte Beeinträchtigung der körperlichen oder\ngeistigen Leistungsfähigkeit mit Hilfe medizinischer Massnahmen ganz oder\nteilweise zu beheben. Bei Chronischkranken dient sie der Erhaltung und\nallenfalls Verbesserung des verbleibenden Funktionsvermögens (BGE 126 V\n323, E. 2c S. 327). Dem Austrittsbericht der Klinik … vom 15. Mai 2002 kann\nentnommen werden, dass während des ersten Aufenthalts eine zunehmende\nBesserung der Gehfunktionen, der Selbständigkeit und der kognitiven\nFunktionen erreicht werden konnte. Wie Dr. … in seinem\nKostengutsprachegesuch vom 31. Dezember 2002 ausführte, konnte der\nVerstorbene nach seinem ersten Aufenthalt zu Hause wieder einigermassen\nfunktionieren. Im Herbst 2002 traten beim Patienten aber wieder eine\nverstärkte Gangunsicherheit und eine Verschlechterung der\nneuropsychologischen Funktionen auf, die gemäss Dr. … eine erneute\nstationäre Rehabilitationsbehandlung dringend notwendig machten. Weshalb\nder Vertrauensarzt zum Schluss kam, dass kein Rehabilitationspotenzial mehr\nvorhanden sei, ist unerklärlich. Der Umstand, dass jemand völlig von Dritten\nabhängig ist, muss nicht logischerweise zur Schlussfolgerung führen, dass\nkeine Verbesserung oder wenigstens Erhaltung des verbleibenden\nFunktionsvermögens mehr möglich ist. Eigenen Angaben zufolge stützte sich\nder Vertrauensarzt für seine Beurteilung einzig auf das\nKostengutsprachegesuch von Dr. … vom 31. Dezember 2002. Somit beruht\nder Bericht weder auf umfassenden Untersuchungen oder Abklärungen noch\nsind die Folgerungen daraus schlüssig. Zudem ist er insofern widersprüchlich,\nals derselbe Vertrauensarzt im Herbst 2003 der … empfahl, dem\nVerstorbenen eine Garantie für einen stationären Rehabilitationsaufenthalt zu\ngewähren. Eine solche Garantie ist aber nur zulässig, wenn\nRehabilitationspotenzial vorliegt. Während dieses im Januar 2003 verneint\nwurde, lag es im Herbst 2003 plötzlich wieder vor, obwohl sich der\nmedizinische Zustand des Patienten nicht verändert hatte.\n\nc) Aufgrund der vorstehenden Erwägungen zeigt sich, dass die … die\nÜbernahme der Kosten zu Unrecht verweigert hat. Die Vertrauensarztberichte\nsind äusserst rudimentär, ihre Begründungen nicht nachvollziehbar und\nteilweise sogar widersprüchlich. Demgegenüber sind die Arztberichte von Dr.\n… und der Klinik … fundiert, nachvollziehbar, in sich widerspruchsfrei und es\nbesteht kein Grund an ihrer Zuverlässigkeit zu zweifeln. Für die Beurteilung\nder Kostenübernahme ist deshalb auf sie abzustellen. Dementsprechend ist\nsowohl das Wohnen im Klinikstudio während des ersten Aufenthalts als\nRehabilitationsmassnahme zu betrachten als auch das\nRehabilitationspotenzial für den zweiten Aufenthalt zu bejahen.\n\n4. Gerichtskosten werde nicht erhoben, da das Beschwerdeverfahren vor\nVersicherungsgericht nach Art. 61 lit. a des Allgemeinen Teils des\nSozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) und Art. 11 der Verordnung\nüber das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300)\ngrundsätzlich kostenlos ist. Den Beschwerdeführern ist bei diesem Ausgang\ndes Verfahrens eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die … wird verpflichtet, den\nBeschwerdeführern Fr. 12'719.80 samt 5% Zins seit dem 21. Januar 2003 und\nFr. 5'995.-- samt 5% Zins seit dem 27. Februar 2003 zu bezahlen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n"}