{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-07-06", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-56_2005-07-06.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_56_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf6530d9a832bc5978cc4aa22567452a3ac0aa0ec67142b59186bb56df5ff43a271ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf6530d9a832bc5978cc4aa22567452a3ac0aa0ec67142b59186bb56df5ff43a271ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_56", "Checksum": "ff516d97969cfdd5c118474ea0cbc270"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 06.07.2005 S 2005 56"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 06.07.2005 S 2005 56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Februar 2003 (zweiter\nAufenthalt) zu übernehmen und an die Beschwerdeführer auszuzahlen. Die\n… bestreite, dass beim Versicherten Rehabilitationspotenzial vorhanden\ngewesen sei. Dafür verweise sie lediglich auf die Beurteilungen ihrer\nVertrauensärzte, welche einen höheren Beweiswert hätten als jene der\nbehandelnden Ärzte. Diese Beurteilungen seien aber widersprüchlich, so sei\nim Schreiben vom 9. September 2003, im Gegensatz zu früher, plötzlich das\nVorliegen von Rehabilitationspotenzial bejaht worden.\n\n3. In ihrer Beschwerdeantwort beantragte die … Abweisung der Beschwerde\nund Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids. Sie führte an,\ndass Dr. … der behandelnde Arzt des Verstorbenen gewesen sei und seine\nFeststellungen somit weniger Gewicht hätten als jene der Vertrauensärzte.\nDiese seien zum Schluss gekommen, dass beim ersten Aufenthalt ab dem\n20. April 2002 kein stationärer Rehabilitationsaufenthalt mehr vorgelegen\nhabe und für den zweiten Aufenthalt kein Rehabilitationspotenzial vorhanden\ngewesen sei. Das Rehabilitationspotenzial sei auch im August 2003 nicht\nbejaht worden. Ausnahmsweise sei damals ein Rehabilitationsaufenthalt\ngarantiert worden. Betreffend die Leistungspflicht hätte sie auf die\nBeurteilungen der Vertrauensärzte abgestellt.\n\nAuf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen\nder Erwägungen eingetreten.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid\nder Beschwerdegegnerin vom 31. März 2005, respektive die diesem zugrunde\nliegende Verfügung vom 24. Juni 2004. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die\n… die Zahlung der geforderten Fr. 12'719.80 für den ersten Aufenthalt bzw.\nFr. 5'995.-- für den zweiten Aufenthalt zu Recht verweigert hat.\n\n2. a) Art. 24 KVG legt fest, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung die\nKosten für die Leistungen gemäss den Artikeln 25-31 KVG nach Massgabe\nder in den Artikeln 32-34 KVG festgehaltenen Voraussetzungen übernimmt.\nGemäss Art. 57 KVG überprüfen von den Versicherern bestellte\nVertrauensärzte, ob die Voraussetzungen der Leistungspflicht des\nVersicherers erfüllt sind und beraten denselben in Fragen der Vergütung.\nb) Im vorliegenden Fall sind Arztberichte von Dr. …, leitender Arzt Neurologie\nder Klinik …, von der Klinik … selbst sowie von den Vertrauensärzten der …\nund der … vorhanden. Diese ärztlichen Berichte widersprechen sich bezüglich\nder Diagnose nicht. Unterschiedlich beurteilt wird allerdings, ob das Wohnen\nim Studio während des ersten Aufenthalts als Rehabilitationsmassnahme zu\nwerten ist und ob während des zweiten Aufenthalts überhaupt\nRehabilitationspotenzial beim Verstorbenen vorgelegen hatte. Im gesamten\nVerwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der\nGrundsatz der freien Beweiswürdigung. Versicherungsträger und\nSozialversicherungsrichter haben deshalb die Beweise frei, d.h. ohne\nBindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu\nwürdigen. Der Sozialversicherungsrichter hat danach zu entscheiden, ob die\nverfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen\nRechtsanspruches gestatten. Vertrauensärzte sind gemäss Art. 57 Abs. 5\nKVG in ihrem Urteil unabhängig. Trotz dieser Weisungsfreiheit kommt jedoch\nvertrauensärztlichen Stellungnahmen keine allgemein erhöhte Beweiskraft zu\n(Eugster, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Die\nKrankenversicherung, Basel/Genf/München 1998, N 64).\n\nDr. … ist ein Angestellter des Leistungserbringers. Seine Berichte haben\ngrundsätzlich denselben Beweiswert wie jene der Vertrauensärzte.\nHinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheiden, ob der\nBericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen\nUntersuchungen beruht, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in\nder Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen\nSituation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet\nsind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die\nHerkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in\nAuftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V\n351, E. 3a S. 352; 122 V 157; E. 1c S. 160; EVG-Urteil vom 14. Juni 1999, Nr.\nU 356).\nc) Die Ansicht der …, sich nur auf die Beurteilungen von Vertrauensärzten\nstützen zu können, da diese gegenüber Meinungen der behandelnden Ärzte\nimmer durchschlagen würden, ist unhaltbar. Widersprechen sich die Angaben\nder involvierten Ärzte, so hat das Gericht die Arztberichte auf ihren\nBeweiswert hin zu untersuchen.\n\n"}