{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-07-06", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-56_2005-07-06.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_56_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf6530d9a832bc5978cc4aa22567452a3ac0aa0ec67142b59186bb56df5ff43a271ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf6530d9a832bc5978cc4aa22567452a3ac0aa0ec67142b59186bb56df5ff43a271ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_56", "Checksum": "ff516d97969cfdd5c118474ea0cbc270"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 06.07.2005 S 2005 56"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 06.07.2005 S 2005 56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Daraufhin wurde er in den Jahren 1998 und 2001\noperiert.\n\nb) Vom 2. April 2002 bis zum 9. Mai 2002 (nachfolgend: erster Aufenthalt) weilte\n… für einen stationären Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik ... Vom 20. April\n2002 an konnte er in einem klinikeigenen Studio wohnen und die Therapien\nvon dort aus besuchen. Gemäss den Kostengutsprachegesuchen der Klinik\n… war das Ziel dieser Massnahme die Förderung der Selbständigkeit des\nPatienten. Dem Austrittsbericht des ersten Aufenthalts kann entnommen\nwerden, dass bei … eine Besserung der Gehfunktionen, der Selbständigkeit\nund der kognitiven Funktionen erreicht werden konnte. Sowohl die … als auch\ndie … erteilten eine Kostengutsprache für den Klinikaufenthalt vom 2. April\n2002 bis zum 19. April 2002. Für die Zeit vom 20. April 2002 bis zum 9. Mai\n2002 wurden hingegen nur noch die Kosten im Rahmen einer ambulanten\nBadekur übernommen. Die Krankenkassen machten geltend, dass das\nWohnen im klinikinternen Studio nicht mehr als stationäre\nRehabilitationsbehandlung betrachtet werden könne.\n\nc) Mit Schreiben vom 31. Dezember 2002 stellte Dr. …, leitender Arzt Neurologie\nder Klinik …, bei der … ein Kostengutsprachegesuch für eine weitere\nstationäre Rehabilitationsbehandlung von ... Nach einem recht zufrieden\nstellenden Verlauf sei es im Herbst wieder zu verstärkter Gangunsicherheit\nund einer Verschlechterung der neuropsychologischen Funktionen\ngekommen. Der Patient sei zu Hause allein nicht überlebensfähig, weshalb\neine erneute stationäre Rehabilitationsbehandlung dringend notwendig sei.\nDa sich die Ehefrau von … im Januar einer Chemotherapie unterziehen\nmüsse und er während dieser Zeit nicht von ihr versorgt werden könne, sollte\ndie Rehabilitationsbehandlung während dieser Zeit erfolgen. Am 20. Januar\n2003 teilte die … mit, dass sie nur einen Entlastungsaufenthalt in einem\nPflegeheim garantiere. Ihr Vertrauensarzt, Dr. …, sei zum Schluss\ngekommen, dass beim Versicherten kein Rehabilitationspotential mehr\nvorliege. Trotz des negativen Entscheides begab sich … vom 29. Januar 2003\nbis zum 19. Februar 2003 (nachfolgend: zweiter Aufenthalt) für eine stationäre\nRehabilitationsbehandlung nach ... Gemäss Austrittsberichten vom 20.\nFebruar 2003 und vom 11. März 2003 hatten sich das Gleichgewicht und die\nmotorische Situation des Patienten verbessert. Er war nicht mehr\nsturzgefährdet und im Alltag wieder selbständig. Es bestünden aber nach wie\nvor kognitiv mittelschwere Defizite.\n\nd) Am 28. August 2003 stellte der Versicherte bei der … ein Gesuch um\nKostengutsprache für eine weitere Rehabilitation in …, welches am 9.\nSeptember 2003 von der … gutgeheissen wurde.\n\ne) Mit Schreiben vom 24. Mai 2004 machten die Erben von … gegenüber der …\ngeltend, dass der Verstorbene für den ersten Aufenthalt Fr. 12'719.75 und für\nden zweiten Aufenthalt Fr. 17'280.25 selbst bezahlt habe. Diese Kosten seien\nihnen zurückzuerstatten oder es sei diesbezüglich eine anfechtbare\nVerfügung zu erlassen. Am 24. Juni 2004 erliess die … eine Verfügung\nbetreffend die Aufenthalte in der Klinik ... Für den stationären Aufenthalt vom\n20. April 2002 bis zum 9. Mai 2002 wurde die Rehabilitationsbedürftigkeit\nverneint. Die diesbezüglichen Kosten seien im Rahmen einer Badekur\nübernommen und bereits bezahlt worden. Was den zweiten Aufenthalt\nanbelange, so habe kein Rehabilitationspotenzial bestanden. Es würden\neinzig 21 Tage à Fr. 70.-- (Pflegeheimtarif) sowie die ambulanten Therapien\ngemäss KVG entschädigt.\n\nf) Dagegen erhoben die Erben von … am 20. Juli 2004 Einsprache. Sie\nforderten, dass die geltend gemachten Kosten zurückzuerstatten seien.\nGemäss Art. 25 Abs. 2 lit. d des Bundesgesetzes über die\nKrankenversicherung (KVG; SR 832.10) handle es sich bei den\nRehabilitationsaufenthalten zweifelsfrei um Leistungen, welche die … zu\nübernehmen habe. Die zu bezahlenden Leistungen seien durchwegs ärztlich\nangeordnete Massnahmen gewesen, die der Rehabilitation gedient hätten.\nAlle durchgeführten Massnahmen stellten Behandlungen dar, für welche die\nKrankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) explizit eine\nLeistungsübernahme durch den Versicherer vorsehe. Durch die Aufenthalte\nsei jeweils eine bedeutende Stärkung der körperlichen und psychischen\nKräfte des Verstorbenen erreicht worden.\n\nAm 8. November 2004 überwies die … einen Betrag von Fr. 11'285.25 für den\nzweiten Aufenthalt an die Erben von ...\n\nMit Entscheid vom 31. März 2005 wies die … die Einsprache ab. Sie verwies\nauf die Beurteilungen ihrer Vertrauensärzte und machte geltend, dass\nFeststellungen von Vertrauensärzten mehr Gewicht hätten als solche des\nbehandelnden Arztes.\n\n"}