b) Damit ergibt sich, dass nur ein einziges Zusatzkriterium für die Bejahung eines adäquaten Kausalzusammenhangs bei mittleren Unfällen als erfüllt hätte betrachtet werden können. Die Vorinstanz lehnte darum schon allein deshalb jede weitere Leistungspflicht aus UVG (ab März 04) zu Recht ab. 3. a) Der angefochtene Einspracheentscheid vom Januar 05 erweist sich damit in jeder Beziehung als rechtens und vertretbar, was im Resultat zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde führt.