Ebenso wenig kann bei jenem Ereignisablauf von einer ungewöhnlich langen Behandlungsdauer, einem schlechten Heilungsverlauf oder beträchtlichen Komplikationen die Rede sein, die geeignet gewesen wären, beim Versicherten eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Dem ist umso mehr zuzustimmen, als der erste Arbeitsversuch nach dem Unfall bereits nach vier Monaten unternommen werden konnte und sich die Vorinstanz seit dem Unfalldatum stets korrekt gegenüber dem Versicherten verhielt bzw. aktenkundig anstandslos und grosszügig für die Heilungskosten und Taggelder (Erwerbsausfallentschädigung) bis