 Von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erst hervorgerufen oder verschlimmert hätten, kann ebenso nicht die Rede sein. Bereits der Umstand, dass der Hausarzt eine Einlieferung ins Spital nicht für notwendig erachtete und zuerst mit konventionellen Hilfsmitteln (Medikamente; Therapien) versuchte, die anstehende Genesung möglichst rasch und unkompliziert voranzutreiben, zeigt, dass keine nennenswerten Fehler ärztlicherseits gemacht wurden. Die späteren Befunde bestätigten zudem noch, dass keine Fehldiagnose oder Fehlbehandlung vorlag.