Der Beschwerdeführer geht zwar selbst von einem Unfall im mittleren Bereich aus, der gar eher zu den schwereren als zu den leichteren zu zählen sei. Speziell wegen der hohen Fahrgeschwindigkeit beim Sturzunfall (ca. 100 km/h), der kurzen Bewusstlosigkeit (ca. 5 Sekunden) nach dem Aufprall am Boden, der nachhaltigen Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen (besondere Schwere/Intensität der Blessuren) sowie der langen Dauer und des hohen Einschränkungsgrads der Arbeitsunfähigkeit (100% AUF bis Mai 03; danach lediglich noch zu 50% arbeitsfähig) seien die Zusatzmerkmale erfüllt worden. Dieser Beurteilung kann sich das Gericht nicht anschliessen: