schliesslich noch die Unmittelbarkeit und persönliche Betroffenheit zum Schockerlebnis (SVR-Rechtsprechung 3/2001 UV Nr. 8 E. 3 S. 32). Zur Bejahung der adäquaten Kausalität müssen im mittleren Bereich nach ständiger Rechtsprechung gleich mehrere dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Form erfüllt oder sonst in gehäufter oder auffallender Art und Weise vorhanden sein (RKUV 3/2005 S. 232 E. 3.2.3; BGE 123 V 100 E. 2c, 117 V 367 E. 6a, 115 V 140 E 6c/aa). Diese Zusatzkriterien wurden beim Motorradunfall im August 2000 nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer geht zwar selbst von einem Unfall im mittleren Bereich aus, der gar eher zu den schwereren als zu den leichteren zu zählen sei.