eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; ab dem Unfall ununterbrochen anhaltende Dauerschmerzen; eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen verschlimmert; ein schlechter Heilungsverlauf sowie beträchtliche Komplikationen; ferner das Ausmass und die mutmassliche Zeitdauer der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit; schliesslich noch die Unmittelbarkeit und persönliche Betroffenheit zum Schockerlebnis (SVR-Rechtsprechung 3/2001 UV Nr. 8 E. 3 S. 32).