Unfällen jeweils zu bejahen. Im mittleren Bereich sind weitere objektiv erfassbare Merkmale, die direkt mit dem Unfall in Verbindung stehen oder zumindest als indirekte Folge davon erscheinen, in die Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind dazu in Übereinstimmung mit BGE 117 V 367 E. 4b 383 zu nennen: Besonders dramatische Begleitumstände oder die spezielle Eindrücklichkeit des Unfalles; die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen oder erheblich zu begünstigen; eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;