Aus praktischen Gründen und im Hinblick auf die Gebote der Rechtssicherheit und der rechtsgleichen Behandlung der Versicherten hat die Beurteilung anhand einer objektiven Betrachtungsweise zu erfolgen, wobei die Unfälle in drei Gruppen einzuteilen sind. Während der adäquate Kausalzusammenhang bei banalen Unfällen (wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertretung des Fusses) und leichten Unfällen (wie z.B. bei einem unspektakulären Sturz oder einem gewöhnlichen Ausrutscher) in der Regel problemlos verneint werden kann (SVR-Rechtsprechung 9/2000 UV Nr. 17 E. 2b S. 56), ist er bei schweren