Die generelle Eignung eines Unfallereignisses - eine psychisch bedingte Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu bewirken – ist hiernach unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Begleitumstände vor und nach dem Unfall zu beurteilen (BGE 115 V 136 E. 4d). Aus praktischen Gründen und im Hinblick auf die Gebote der Rechtssicherheit und der rechtsgleichen Behandlung der Versicherten hat die Beurteilung anhand einer objektiven Betrachtungsweise zu erfolgen, wobei die Unfälle in drei Gruppen einzuteilen sind.