2. a) Wie die höchstrichterliche Praxis stets betonte, gelten für die Beurteilung der Adäquanz „psychischer Unfallfolgen“ besondere Regeln. Die generelle Eignung eines Unfallereignisses - eine psychisch bedingte Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu bewirken – ist hiernach unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Begleitumstände vor und nach dem Unfall zu beurteilen (BGE 115 V 136 E. 4d).