c) Im konkreten Fall gilt es vorab festzuhalten, dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht abschliessend zur Streitfrage der natürlichen Kausalität äusserte, zumal ihr die Einstellung der Taggeldleistungen per Ende Februar 04 bereits in Anbetracht des Fehlens eines adäquaten Kausalzusammenhangs als gerechtfertigt erschien.