V 461 E. 5a, 123 V 141 E. 3d, 122 V 416 E. 2a, 121 V 49 E. 3a, SVR 8-9/2003 UV Nr. 11 E. 3.2 S. 32). Der zweiten Voraussetzung des adäquaten Kausalität kommt dabei die Funktion der Haftungsbegrenzung zu (BGE 125 V 462 E. 5c, 123 V 102 E. 3b). Sie hat bei allen Gesundheitsbeeinträchtigungen – die aus ärztlicher Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als natürliche Unfallfolgen gelten – Platz zu greifen. Die Beurteilung der Adäquanz ist folglich eine reine Rechtsfrage, die ursächlich nicht von den medizinischen Fachkräften, sondern abschliessend von den Richtern bzw. Gerichten zu beurteilen ist.