Ob zwischen dem Schadensereignis und der Gesundheitsbeeinträchtigung ein natürlicher Zusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung – nur gestützt auf zuverlässige Arztberichte – bzw. im Beschwerdefall der Richter zu befinden hat. Als adäquate oder rechtserhebliche Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis erst dann zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges als durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2, 125