b) Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als verwirklicht gedacht werden kann. Ob zwischen dem Schadensereignis und der Gesundheitsbeeinträchtigung ein natürlicher Zusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung – nur gestützt auf zuverlässige Arztberichte – bzw. im Beschwerdefall der Richter zu befinden hat.