Zu ergänzen bleibt an dieser Stelle einzig noch, dass für die Fortsetzung der beantragten Versicherungsleistungen über das Datum 29.02.2004 hinaus beide Erfordernisse eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs erfüllt sein müssen. Scheitert der geltend gemachte Anspruch auch nur an einer dieser beiden Voraussetzungen, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers zum vorneherein auch ohne abschliessende und verbindliche Prüfung des anderen Kriteriums.