Zutreffend sind überdies die Ausführungen zum sozialversicherungsrechtlich massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 E. 5b, 121 V 208 E. 6b, 114 V 305 E. 5b) sowie zu den Beweislastregeln (BGE 125 V 352, 117 V 263 E. 3b; RKUV 2001 S. 39 E. 5a, 1993 S. 159 E. 3b). Darauf kann vorliegend verwiesen werden. Zu ergänzen bleibt an dieser Stelle einzig noch, dass für die Fortsetzung der beantragten Versicherungsleistungen über das Datum 29.02.2004 hinaus beide Erfordernisse eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs erfüllt sein müssen.