4. Ein zweiter Schriftenwechsel - in welchem der Beschwerdeführer speziell noch zum nachgereichten SUVA-Gutachten vom Okt. 05 ausführlich Stellung nehmen konnte – brachte für das Gericht keine neuen Erkenntnisse, da die Parteien unverändert an ihren absolut gegensätzlichen Standpunkten bezüglich der natürlichen und adäquaten Unfallkausalität festhielten. Das Gericht zieht in Erwägung: