Spezialist Neurootologie] samt konsultiertem Fachpsychologen für Neuropsychologie am 18.09.2004 (Herr …) hätten auch die gegenteiligen Erkenntnisse und Schlussfolgerungen im versicherungstechnischen Unfallgutachten der auf ganz anderen Beurteilungsgrundlagen basierenden nervenärztlichen Gemeinschaftspraxis vom 07.10.2003 (Dres. … etc.) aus Münster/Deutschland im Resultat nichts geändert. Sodann wäre auch die erforderliche Adäquanz zu bejahen gewesen, da die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) aufgestellten Leistungskriterien nach derartigen Unfällen mit einem