2. Dagegen erhob der Einsprecher am 28. April 2005 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Begehren um kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und um Verpflichtung der Vorinstanz, ihm über das Datum des 29.02.2004 hinaus die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen. Zur Begründung brachte er hierfür im Wesentlichen vor, dass die zahlreich vorhandenen fachärztlichen Gutachten und Berichte aus der Schweiz sehr wohl schlüssig ergeben hätten, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den erlittenen Sturzverletzungen im Aug. 00 und den seit März 04 weiterhin geklagten Kopf-, Rücken-,