Schon mit Verfügung vom 26. Januar 2004 hatte die SUVA dem Versicherten mitgeteilt, dass von weiteren therapeutischen Massnahmen keine nachhaltige Verbesserung zu erwarten sei und daher auf die Ausrichtung weiterer Versicherungsleistungen (inklusive Taggelder) per Ende Februar 04 verzichtet werde. Gegen diese Einstellung der Taggelder und die Annahme einer vollen Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit ab März 04 erhob der Versicherte unverzüglich Einsprache (30.01.2004; einschliesslich Antwort 05.01.2005 samt Ergänzungen 10.01.2005), worin er verlangte, dass ihm die gesetzlichen Leistungen der SUVA über den 29.02.2004 hinaus auf der Basis