b) Im März 2002 beantragte der Versicherte bei der SUVA eine Erhöhung der Taggelder, worauf weitere Abklärungen und Berichte über die medizinischtheoretische Arbeitsfähigkeit (Gesundheitszustand) sowie die wirtschaftlich in Zukunft noch verwertbare Arbeitskraft (Vermittelbarkeit; Behinderungsgrad) des Versicherten eingeholt und ausgewertet wurden. Im November 2003 lehnte die SUVA eine Erhöhung der Taggeldansätze mangels erfüllter Voraussetzungen im Sinne von Art. 23 Abs. 7 UVV