Zur damaligen Zeit war der in … GR wohnhafte Patient beruflich als Hilfsarbeiter bei einer lokalen Baufirma (zeitlich befristet bis Ende August 00) angestellt und durch diese obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert. In der Folge kam die SUVA auch für die unfallbedingten Heilungskosten und die gesetzlichen Taggelder (Erwerbsausfallentschädigung) auf.