{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-06-02", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-54_2006-06-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_54_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf2a8f6a7d25fbfd7211958dd90c5f728084a6b974b7f29d8b3881c8520ae0d2ab1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf2a8f6a7d25fbfd7211958dd90c5f728084a6b974b7f29d8b3881c8520ae0d2ab1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_54", "Checksum": "5921ce1118ad8b6ca9f71f0c46b413be"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 02.06.2006 S 2005 54"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 02.06.2006 S 2005 54"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versicherungsleistungen nach UVG | Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:48:07", "Checksum": "f4180afc8b33dc9b32c7122a089bd750", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 02.06.2006 S 2005 54\nRegeste:\nVersicherungsleistungen nach UVG | Unfallversicherung\n\n Von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erst\nhervorgerufen oder verschlimmert hätten, kann ebenso nicht die Rede\nsein. Bereits der Umstand, dass der Hausarzt eine Einlieferung ins Spital\nnicht für notwendig erachtete und zuerst mit konventionellen Hilfsmitteln\n(Medikamente; Therapien) versuchte, die anstehende Genesung\nmöglichst rasch und unkompliziert voranzutreiben, zeigt, dass keine\nnennenswerten Fehler ärztlicherseits gemacht wurden. Die späteren\nBefunde bestätigten zudem noch, dass keine Fehldiagnose oder\nFehlbehandlung vorlag. Allfällig neu dazu gekommene\nBelastungsfaktoren, wie namentlich der angeführte Tinnitus\n(Ohrensausen; Gleichgewichtsstörungen) sind offenkundig unfallfremd\nund bestimmt nicht ursächlich auf die klinisch erstellten Unfallfolgen bzw.\ndie sachkundig unternommenen Heilbemühungen der konsultierten Ärzte\noder übrigen Fachkräfte zurückzuführen.\n\n Unbestritten litt der Versicherte seit dem Unfall an einer eingeschränkten\nBelastbarkeit des Nackens bzw. der HWS. Umgekehrt ist aber ebenfalls\nerstellt, dass seine übrigen Unfallverletzungen bis Dezember 2000 – also\nschon vier Monate nach dem Sturzvorfall – fast komplett ausgeheilt waren\nund der Versicherte bis zur neuen Beschäftigung bei einem\nGetränkhändler während geraumer Zeit unwiderlegt schmerz- und\nbeschwerdefrei war. Durch das Heben/Tragen schwerer Harasse geriet\ner körperlich erneut in Schwierigkeiten, was aber zweifellos nichts mit dem\nUnfall zu tun hatte. In Anbetracht der zeitweiligen und markanten\nVerbesserung des Allgemeinzustands (Ende 2000) kann nun jedoch\nbestimmt nicht mehr von besonders ausgeprägten Dauerbeschwerden\nausgegangen werden; zumal dem Versicherten ab Mai 03 von mehreren\nÄrzten sogar wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidenangepassten\nTätigkeit zugemutet wurde.\n\n Ebenso wenig kann bei jenem Ereignisablauf von einer ungewöhnlich\nlangen Behandlungsdauer, einem schlechten Heilungsverlauf oder\nbeträchtlichen Komplikationen die Rede sein, die geeignet gewesen\nwären, beim Versicherten eine psychische Fehlentwicklung auszulösen.\nDem ist umso mehr zuzustimmen, als der erste Arbeitsversuch nach dem\nUnfall bereits nach vier Monaten unternommen werden konnte und sich\ndie Vorinstanz seit dem Unfalldatum stets korrekt gegenüber dem\nVersicherten verhielt bzw. aktenkundig anstandslos und grosszügig für\ndie Heilungskosten und Taggelder (Erwerbsausfallentschädigung) bis\nFebruar 2004 aufkam. Die Leistungsdauer betrug somit 3½ Jahre, obwohl\nder Versicherte nachweislich schon seit 2003 wieder arbeits- und\neinsatzfähig gewesen wäre.\n\n Richtig ist einzig, dass der Versicherte seit dem Motorradunfall bzw. seit\ndem gescheiterten Arbeitsversuch anfangs 01 längere Zeit arbeitsunfähig\nwar (100% AUF bis Mai 03) und sich die damit einhergehende zweijährige\nArbeitslosigkeit (Zwangspause) glaubhaft auf sein Selbstwertgefühl und\nseine Psyche „negativ“ ausgewirkt haben dürfte; allein die Erfüllung\ndieses einzigen Zusatzkriteriums reicht aber selbstverständlich noch nicht\naus, um praxisgemäss bereits von einer Häufung oder besonders\nausgeprägten Form der unfallbedingt erlittenen Nachteile auszugehen.\n\nb) Damit ergibt sich, dass nur ein einziges Zusatzkriterium für die Bejahung eines\nadäquaten Kausalzusammenhangs bei mittleren Unfällen als erfüllt hätte\nbetrachtet werden können. Die Vorinstanz lehnte darum schon allein deshalb\njede weitere Leistungspflicht aus UVG (ab März 04) zu Recht ab.\n\n3. a) Der angefochtene Einspracheentscheid vom Januar 05 erweist sich damit in\njeder Beziehung als rechtens und vertretbar, was im Resultat zu seiner\nBestätigung und zur Abweisung der Beschwerde führt.\n\nb) Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale\nBeschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der grossrätlichen\nVerordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR\n542.300) grundsätzlich kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung\nsteht dem Unfallversicherer nicht zu (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG).\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\nDie dagegen an das Bundesgericht erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde\nam 19. November 2007 abgewiesen (U 343/06.\n"}