{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-06-02", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-54_2006-06-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_54_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf2a8f6a7d25fbfd7211958dd90c5f728084a6b974b7f29d8b3881c8520ae0d2ab1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf2a8f6a7d25fbfd7211958dd90c5f728084a6b974b7f29d8b3881c8520ae0d2ab1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_54", "Checksum": "5921ce1118ad8b6ca9f71f0c46b413be"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 02.06.2006 S 2005 54"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 02.06.2006 S 2005 54"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Aus praktischen Gründen und im Hinblick auf die\nGebote der Rechtssicherheit und der rechtsgleichen Behandlung der\nVersicherten hat die Beurteilung anhand einer objektiven Betrachtungsweise\nzu erfolgen, wobei die Unfälle in drei Gruppen einzuteilen sind. Während der\nadäquate Kausalzusammenhang bei banalen Unfällen (wie z.B. bei\ngeringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertretung des Fusses) und\nleichten Unfällen (wie z.B. bei einem unspektakulären Sturz oder einem\ngewöhnlichen Ausrutscher) in der Regel problemlos verneint werden kann\n(SVR-Rechtsprechung 9/2000 UV Nr. 17 E. 2b S. 56), ist er bei schweren\nUnfällen jeweils zu bejahen. Im mittleren Bereich sind weitere objektiv\nerfassbare Merkmale, die direkt mit dem Unfall in Verbindung stehen oder\nzumindest als indirekte Folge davon erscheinen, in die Gesamtwürdigung\neinzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind dazu in Übereinstimmung mit\nBGE 117 V 367 E. 4b 383 zu nennen: Besonders dramatische\nBegleitumstände oder die spezielle Eindrücklichkeit des Unfalles; die Schwere\noder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre\nerfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen\noder erheblich zu begünstigen; eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen\nBehandlung; ab dem Unfall ununterbrochen anhaltende Dauerschmerzen;\neine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen verschlimmert; ein\nschlechter Heilungsverlauf sowie beträchtliche Komplikationen; ferner das\nAusmass und die mutmassliche Zeitdauer der unfallbedingten\nArbeitsunfähigkeit; schliesslich noch die Unmittelbarkeit und persönliche\nBetroffenheit zum Schockerlebnis (SVR-Rechtsprechung 3/2001 UV Nr. 8 E.\n3 S. 32). Zur Bejahung der adäquaten Kausalität müssen im mittleren Bereich\nnach ständiger Rechtsprechung gleich mehrere dieser Kriterien in besonders\nausgeprägter Form erfüllt oder sonst in gehäufter oder auffallender Art und\nWeise vorhanden sein (RKUV 3/2005 S. 232 E. 3.2.3; BGE 123 V 100 E. 2c,\n117 V 367 E. 6a, 115 V 140 E 6c/aa). Diese Zusatzkriterien wurden beim\nMotorradunfall im August 2000 nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer geht zwar\nselbst von einem Unfall im mittleren Bereich aus, der gar eher zu den\nschwereren als zu den leichteren zu zählen sei. Speziell wegen der hohen\nFahrgeschwindigkeit beim Sturzunfall (ca. 100 km/h), der kurzen\nBewusstlosigkeit (ca. 5 Sekunden) nach dem Aufprall am Boden, der\nnachhaltigen Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen (besondere\nSchwere/Intensität der Blessuren) sowie der langen Dauer und des hohen\nEinschränkungsgrads der Arbeitsunfähigkeit (100% AUF bis Mai 03; danach\nlediglich noch zu 50% arbeitsfähig) seien die Zusatzmerkmale erfüllt worden.\nDieser Beurteilung kann sich das Gericht nicht anschliessen:\n\n Der Töffunfall im August 2000 ereignete sich keineswegs unter besonders\ndramatischen Begleitumständen (abgesperrte Rennpiste; kein\nGegenverkehr; Risiko eines Bremsversagens oder anderer\nVerschleisserscheinungen an Maschine vorhersehbar und\neinkalkulierbar; Sturzfreiraum gerade für derartige Vorkommnisse\ngeschaffen; kein Drittverschulden; sicherlich kein unüberwindbares\nSchreckens- oder Schockerlebnis) und der Zwischenfall war auch nicht\nvon besonderer Eindrücklichkeit („Abflug“ neben Rennpiste ins „Grüne“\nmit ca. 80 km/h; Überschlag mit Erdlandung auf Kopf-/Schulter-\n/Rückenpartie; leicht ramponierter Sturzhelm ohne Aufprall mit harten\noder gefährlichen Gegenständen (Reifenstappel/Randsteine).\n\n Der Versicherte hat sodann keine gravierenden Verletzungen\n(Schädelfrakturen, Wirbelsäulenbrüche [HWS/BWS], innere Blutungen an\nlebenswichtigen Organen usw.) oder Beeinträchtigungen ganz\nbesonderer Art erlitten. Die festgestellten Stauchungen der HWS bzw.\nNacken-, Rücken- und Schulterprellungen sind alles Verletzungen, die\ndurch entsprechende Stütz- und Stabilisierungsmassnahmen (Tragen\nHalskrause) und spätere Physiotherapien (Lockern der\nverspannten/Wiederaufbau der verkrümmten Nacken-\n/Rückenmuskulatur) normalerweise innert weniger Wochen (ca. 5-8\nWochen) bzw. Monaten wieder beseitigt werden können und danach\nkomplett verheilt sein sollten. Tatsache ist vielmehr, dass der Versicherte\nnicht notfallmässig von der Unfallstelle ins nächste Spital verbracht\nwerden musste, sondern (nach bloss kurzem „Filmriss“) wieder zu vollem\nBewusstsein kam, selbst zu Fuss die Unfallstelle verliess und sogar nach\nnur wenigen Stunden wieder imstande war, die zeitlich doch beträchtliche\nHeimreise vom Elsass ins Prättigau (als Beifahrer) anzutreten. Tags\ndarauf meldete er sich jedenfalls in dieser Sache beim Hausarzt.\n\n"}