{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-06-02", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-54_2006-06-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_54_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf2a8f6a7d25fbfd7211958dd90c5f728084a6b974b7f29d8b3881c8520ae0d2ab1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf2a8f6a7d25fbfd7211958dd90c5f728084a6b974b7f29d8b3881c8520ae0d2ab1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_54", "Checksum": "5921ce1118ad8b6ca9f71f0c46b413be"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 02.06.2006 S 2005 54"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 02.06.2006 S 2005 54"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versicherungsleistungen nach UVG | Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:48:07", "Checksum": "f4180afc8b33dc9b32c7122a089bd750", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 02.06.2006 S 2005 54\nRegeste:\nVersicherungsleistungen nach UVG | Unfallversicherung\n\n1. a) Die Vorinstanz hat die Grundsätze zum Umfang ihrer Leistungspflicht (Art. 6\nUVG), zum Unfallbegriff (Art. 9 UVV; neu Art. 4 ATSG) und zur nötigen\nAdäquanz zwischen Unfallereignis und Eintritt des Gesundheitsschadens\n(RKUV 3/2005 U 548 S. 228 = EVG 28.02.2005 [U 306/04]; BGE 129 V 181\nE. 3.1, 122 V 415, 119 V 338 E. 1, 118 V 289 E. 1b) richtig dargelegt.\nZutreffend sind überdies die Ausführungen zum sozialversicherungsrechtlich\nmassgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE\n126 V 360 E. 5b, 121 V 208 E. 6b, 114 V 305 E. 5b) sowie zu den\nBeweislastregeln (BGE 125 V 352, 117 V 263 E. 3b; RKUV 2001 S. 39 E. 5a,\n1993 S. 159 E. 3b). Darauf kann vorliegend verwiesen werden. Zu ergänzen\nbleibt an dieser Stelle einzig noch, dass für die Fortsetzung der beantragten\nVersicherungsleistungen über das Datum 29.02.2004 hinaus beide\nErfordernisse eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs erfüllt\nsein müssen. Scheitert der geltend gemachte Anspruch auch nur an einer\ndieser beiden Voraussetzungen, entfällt die Leistungspflicht des\nUnfallversicherers zum vorneherein auch ohne abschliessende und\nverbindliche Prüfung des anderen Kriteriums.\n\nb) Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle\nUmstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als\nverwirklicht gedacht werden kann. Ob zwischen dem Schadensereignis und\nder Gesundheitsbeeinträchtigung ein natürlicher Zusammenhang besteht, ist\neine Tatfrage, worüber die Verwaltung – nur gestützt auf zuverlässige\nArztberichte – bzw. im Beschwerdefall der Richter zu befinden hat. Als\nadäquate oder rechtserhebliche Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis erst\ndann zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach\nder allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der\nArt des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges als durch\ndas Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2, 125\nV 461 E. 5a, 123 V 141 E. 3d, 122 V 416 E. 2a, 121 V 49 E. 3a, SVR 8-9/2003\nUV Nr. 11 E. 3.2 S. 32). Der zweiten Voraussetzung des adäquaten Kausalität\nkommt dabei die Funktion der Haftungsbegrenzung zu (BGE 125 V 462 E. 5c,\n123 V 102 E. 3b). Sie hat bei allen Gesundheitsbeeinträchtigungen – die aus\närztlicher Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als natürliche\nUnfallfolgen gelten – Platz zu greifen. Die Beurteilung der Adäquanz ist\nfolglich eine reine Rechtsfrage, die ursächlich nicht von den medizinischen\nFachkräften, sondern abschliessend von den Richtern bzw. Gerichten zu\nbeurteilen ist.\n\nc) Im konkreten Fall gilt es vorab festzuhalten, dass sich die Vorinstanz im\nangefochtenen Entscheid nicht abschliessend zur Streitfrage der natürlichen\nKausalität äusserte, zumal ihr die Einstellung der Taggeldleistungen per Ende\nFebruar 04 bereits in Anbetracht des Fehlens eines adäquaten\nKausalzusammenhangs als gerechtfertigt erschien. Trotz Kenntnisnahme und\neingehender Würdigung des nachgereichten, aussagekräftigen, sehr\numfassenden und überzeugenden Gesamtgutachtens der Vorinstanz vom\nOkt. 05, worin eine „natürliche Kausalität“ zwischen den Unfallverletzungen\nund den seit März 04 erneut geklagten Gesundheitsbeschwerden klarerweise\nverneint wurde, kann hier diese medizinisch-theoretische Vorfrage letztlich\noffen bleiben, da schon die Prüfung der zweiten Leistungsvoraussetzung\n(Nichtvorliegen „Adäquanz“) ein eindeutiges Resultat zeitigt.\n\n"}